Die diesjährige CeBIT rückt näher. Sind Sie auch in den Vorbereitungen Ihres Messeauftritts und kümmern sich um Katalogeinträge? Dann haben sich möglicherweise „Dienstleister“ bei Ihnen gemeldet, die Ihnen kostenlose Brancheneinträge anbieten. Vorsicht Falle!
Herausgeber von inoffiziellen Ausstellerverzeichnissen bieten Ausstellern gezielt vor Messen die Eintragung in häufig qualitativ minderwertige Online-Verzeichnisse an, die jedoch im Gegenzug eine in der Regel im Kleingedruckten versteckte langfristige Zahlungsverpflichtung über mehrere Tausend Euro beinhalten kann.
In meinem letzten Blogbeitrag habe ich auf verschiedene Methoden hingewiesen, mit denen Anbieter versuchen, Ihnen das Geld aus der Tasche zu ziehen. Lesen Sie in diesem Folgebeitrag, wie Sie sich gegen diese unseriösen Praktiken zur Wehr setzen können. Für Betroffene ist es wichtig zu wissen, dass wenn Sie unterschrieben haben trotzdem nicht wehrlos sind. Im Beitrag nenne ich auch einige Anlaufstellen, die Ihnen weiterhelfen. Zunächst aber:
Wie ist die Rechtslage?
Ist das Geld noch nicht überwiesen worden, sollte auch weiterhin nicht gezahlt werden. Auf Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages hat der Anbieter von Brancheneinträgen nämlich keinen Anspruch. Hat der Betroffene dagegen – wie in vielen Fällen – den Betrag in dem Glauben gezahlt, es handele sich um eine echte Rechnung bzw. eine kostenlose Korrektur eines bestehenden Brancheneintrags, muss ein Rückerstattungsanspruch (§ 812 Abs. 1 S 1 Alt. 1 BGB) gegen den Versender geltend gemacht werden. Je nach Art und Gestaltung des versendeten Formulars kommen verschiedene rechtliche Argumente in Betracht, die bei der Verteidigung gegen ein solches Unternehmen angeführt werden können. So kann im Zweifel gezogen werden, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Möglich ist auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Besonders wichtig ist hierbei jedoch eine Prüfung des Einzelfalls, da die Schreiben sehr unterschiedlich formuliert und gestaltet sind.
Woran kann ich unseriöse Anbieter erkennen?
Die Schreiben der Anbieter von inoffiziellen Ausstellerverzeichnissen sind so aufgemacht, dass der angeschriebene Aussteller meint, es handele sich um Post seines Messeveranstalters oder um einen kostenfreien Eintrag in ein Ausstellerverzeichnis. Durch eine Bezugnahme auf die anstehende Messe zu der der Aussteller angemeldet ist, eine eingedruckte Kundennummer oder die Verwendung des Messe-Logos wird suggeriert, dass bereits eine Geschäftsbeziehung besteht. Die Höhe der Eintragungskosten ergibt sich in der Regel nur aus dem Kleingedruckten. Teilweise wird dem Schreiben außerdem ein Formular mit den Basisdaten des Ausstellers und der Bitte um Korrektur beigefügt. Um die Rücksendung zu vereinfachen, wird ferner ein freigemachter Rückumschlag beigefügt, mit dem das korrigierte Formular unterschrieben zurück geschickt werden kann.
Folgende Merkmale sollten Sie misstrauisch machen:
- Erst in den kleingedruckten Geschäftsbedingungen findet sich die Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung.
- Ein teilweise schon vorausgefüllter Datenerhebungsbogen wird verwendet.
- Nur die Veröffentlichung des sogenannten Grundeintrages oder eine Online-Registrierung ist kostenfrei.
- Der Sitz des Unternehmens befindet sich im Ausland.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung der weit verbreiteten Internet-Abzocke einen Riegel vorgeschoben. Demnach darf bei Werbung bei Gewerbetreibenden nicht gezielt auf die Unaufmerksamkeit des Gewerbetreibenden gesetzt werden. Heißt: der werbende Charakter einer Werbung darf nicht verschleiert oder versteckt werden.
Sind Sie auf einen unseriösen Anbieter hereingefallen, sollten Sie per Fax mit Sendebestätigung den Vertrag anfechten und klarstellen, dass Sie die Rechnung nicht bezahlen (einen Musterbrief stellt u. a. der Messeverband AUMA zur Verfügung).
Bewahren Sie das Faxprotokoll zu Beweiszwecken auf.
Was passiert, wenn Sie nicht bezahlen?
Die Herausgeber inoffizieller Ausstellerverzeichnisse zeigen sich von Anfechtungserklärungen und der Ankündigung, Rechnungen nicht zu bezahlen, oft unbeeindruckt. Daher müssen Aussteller damit rechnen, dass Sie auch nach einer Anfechtung des Vertrages weiter von dem Herausgeber belangt werden. Es folgen in der Regel weitere Rechnungen und Mahnungen mit Hinweisen auf die aus Sicht des Herausgebers geltende Rechtslage. In einem weiteren Schritt werden teilweise Inkassobüros, oft mit Sitz im Ausland, eingeschaltet oder ein gerichtliches Mahn- oder Klageverfahren angedroht. In der Regel dienen diese Maßnahmen jedoch nur dem Zweck, Aussteller einzuschüchtern. Lassen Sie sich nicht beirren!
Weitere Informationen und Hilfe erhalten Sie bei folgenden Anlaufstellen:
AUMA – Verband der Deutschen Messewirtschaft
Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V.
Raubwirtschaft.de (hier tauschen Sich im Forum auch Betroffene aus)