Tatsächlich zählt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu den häufigsten Streitfällen im Arbeitsrecht. Im Mittelpunkt der Verfahren stehen dabei oft formale Fehler, nicht selten in Zusammenhang mit der Zustellung per Briefpost.
Grundsätzlich muss die Kündigung schriftlich erfolgen (§ 623 BGB) und muss dabei eigenhändig vom Kündigungsberechtigten unterschrieben
werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt die Kündigung als unwirksam. Damit die Kündigung rechtens ist, muss sie zugestellt werden. Gegenüber einer anwesenden Person gilt die Kündigung durch die persönliche Übergabe als zugestellt bzw. zugegangen. Ist die zu kündigende Person abwesend, folgt die schriftliche Zustellung per Briefpsot. Ab hier kann es knifflig werden:
Zum Empfänger gelangt die Kündigung, sobald dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Bei Briefen besteht die Möglichkeit der Kenntnisnahme beispielsweise, sobald das Kündigungsschreiben im Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde. Allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger noch mit einer Postsendung rechnen muss. In der Regel also bis zum Nachmittag. Erreicht das Kündigungsschreiben den Empfänger erst am Abend, so wird die Kündigung erst am Folgetag wirksam. Landet die Kündigung beispielsweise am 31. Januar um 20.00 Uhr i
m Briefkasten, dann ist die Zustellung erst am 1. Februar erfolgt. Handelt es sich hierbei um einen Samstagabend, dann ist das Kündigungsschreiben sogar erst am Montag zugegangen, denn an Sonn- oder Feiertagen kontrolliert man seinen Briefkasten in der Regel nicht.
Kündigungszustellung wird zum Streitfall
Genau diese Frage wurde zum Streitfall: Ein Anwalt kündigte seiner Rechtsanwaltsgehilfin noch in der Probezeit. Die Kündigung wurde ihr am letzten Tag der Probezeit in den Briefkasten geworfen – an einem Sonntag. Aber wer schaut schon sonntags in den Briefkasten? Die Rechtsanwaltsgehilfin fand da
s Kündigungsschreiben erst am Montag in der Post. Da war die für die Probezeit geltende Kündigungsfrist von zwei Wochen bereits überschritten. Die Frau zog nun vor Gericht, mit Erfolg. Denn das Gericht befand: Wird ein Kündigungsschreiben an einem Sonntag in den Briefkasten geworfen, gilt es als am Montag zugestellt. Damit hat ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist verpasst – und muss ihr zwei Wochen länger Gehalt zahlen. Denn nach Ablauf der Probezeit galt für die Frau eine Kündigungsfrist von vier statt zwei Wochen.
Deshalb ist der genaue Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung für die Berechnung der richtigen Kündigungsfristen maßgeblich. Geht eine Kündigung dem Adressaten nämlich erst verspätet zu, dann kann es sein, dass die Kündigungsfrist schon verstrichen ist. Unter Umständen kann die Kündigung deshalb sogar unwirksam sein.